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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09 (https://dejure.org/2010,30719)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 1 B 27.09 (https://dejure.org/2010,30719)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 1 B 27.09 (https://dejure.org/2010,30719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 1 StrG BE, § 11 Abs 9 StrG BE, § 2 Abs 2 Nr 1b StrG BE, § 1 Abs 1 S 1 SoGebV BE, Anl 1 Tarifst 5.1 b) SoGebV BE
    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg; übriger Straßenraum; Grünstreifen; bewachsener Straßenrandstreifen; normerhaltende Auslegung; Äquivalenzprinzip; Verstoß (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondernutzungsgebühren; Gebührenpflicht; Zuordnung eines Grünstreifens als Gehweg oder übriger Straßenraum; Äquivalenzprinzip; Baustelleneinrichtung; Bauzaun

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Lassen aber nach entsprechenden allgemeinen Grundsätzen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem rechtskonformen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117 ).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 - Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, alle zitiert nach juris) ermöglicht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier eine Auslegung, die einen Verstoß der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht ausschließt.
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip ist eine Ausprägung des im öffentlichen Recht allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 - Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, alle zitiert nach juris) ermöglicht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier eine Auslegung, die einen Verstoß der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht ausschließt.
  • BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvL 6/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Zuordnung Professorenaufgaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Lassen aber nach entsprechenden allgemeinen Grundsätzen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem rechtskonformen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117 ).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Bei einer Erhebung von Gebühren muss der Gebührenpflichtige hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt, wobei die nähere Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 -, juris Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 2.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Unter Beachtung des Grundsatzes möglichst normerhaltender Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 2.02 - Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 1.02 - Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, alle zitiert nach juris) ermöglicht die Vorschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier eine Auslegung, die einen Verstoß der Tarifstelle 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses gegen höherrangiges Recht ausschließt.
  • BVerwG, 11.12.2006 - 10 BN 3.06

    Vereinbarkeit der Unbeachtlichkeitserklärung von Mängeln bei der Beschlussfassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Überdies ist die für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip notwendige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und Vorteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 10 BN 3.06 -, juris Rn. 5) vom Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend dargetan worden, denn unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien (Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Vorteil) könnte sich auch eine Gebühr von 7, 50 ?/m² für Sondernutzungen auf Randstreifen einer Straße im Vergleich zu anderen Tarifstellen noch als verhältnismäßig darstellen.
  • KG, 08.10.1998 - 8 U 1535/97
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09
    Unabhängig vom privatrechtlichen Charakter dieser Entgelte (vgl. insoweit KG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 8 U 1535/97 -, juris) sahen die für Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen einschlägigen Tarifstellen 401 und 402 der Entgeltordnung 1995 eine Unterscheidung nach "Gehweg" und "Fahrbahn" vor mit dem ergänzenden Hinweis, dass zur Fahrbahn auch Radwege gehörten, Parkhäfen und Mittelstreifen wie Gehwege berechnet wurden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - (juris Rn. 20 ff. ).

    Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 24).

    Dieser Unterscheidung ist die erkennbare Absicht des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Gebührenhöhe unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG abzustufen und die Sondernutzungsgebühren für Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs niedriger anzusetzen als diejenigen für Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 19 ff., 23 m.w.N.).

    Der Verordnungshistorie ist ferner zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung - offenbar in Folge des Senatsurteils vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) - um eine Klarstellung bemüht war, indem in der Tarifstelle 5.1 das Wort "Gehweg" durch die Wörter "nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen" und die Wörter "übriger Straßenraum" jeweils durch die Wörter "alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind" ersetzt wurde.

    Aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 (OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 22 ) kann die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nichts für ihre Rechtsansicht ableiten.

  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 552/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung zur Beseitigung von Heizstrahlern vor einer

    Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die regelmäßig zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.10.2010, OVG 1 B 27.09, Rn. 20 m. w. Nachw. - zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung

    Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 21 m.V.a. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 25 Rn. 12; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 25 Rn. 2).

    Dem Verordnungsgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 24).

    Die Abstufung der Gebührenhöhen zeigt die Absicht des Verordnungsgebers, die unterschiedliche Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen beispielsweise auf einem Gehweg oder Platz, bei dem der rollende Verkehr unbeeinflusst bleibt und nur der Fußgänger- und Radverkehr beeinträchtigt wird, gegenüber Sondernutzungen im Straßenraum, die den Kraftfahrzeugverkehr behindern, berücksichtigen zu wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., juris Rn. 23).

  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 556/12

    Wegerecht: Heizstrahler an der Außenfassade einer Gaststätte als Sondernutzung

    Zum einen hält sich diese Nutzung nicht im Rahmen der Widmung des Gehwegs entlang der B.-Straße in Höhe der Hausnummer X. Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die regelmäßig zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.10.2010, OVG 1 B 27.09, Rn. 20 m. w. Nachw. - zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 24.10.2012 - 1 L 152.12

    Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen durch den Betrieb eines

    Der Einordnung als Sondernutzung öffentlicher Straßen steht nicht entgegen, dass die relevante Fläche zur Benutzung für den Fußgängerverkehr weder bestimmt noch eingerichtet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 -, juris).
  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 557/12

    Wegerecht: Heizstrahler an der Außenfassade einer Gaststätte als Sondernutzung

    Zum einen hält sich diese Nutzung nicht im Rahmen der Widmung des Gehwegs entlang des S. in Höhe der Hausnummer X. Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen, die regelmäßig zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.10.2010, OVG 1 B 27.09, Rn. 20 m. w. Nachw. - zitiert nach juris).
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